top of page

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedinungen.

Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für folgende nicht abschließend aufgezählten Leistungen

Booking von Selekteuren und Hosts / Konzeption, Planung, Organisation und Umsetzung von Events / Vermittlung Dritter zur Durchführung von Events / Einladungs- und Gästemanagement / Brand Consulting / Marketing und Pressearbeit / Vermittlung von Sponsoren / Booking und Vermittlung von Musikern, Künstlern, Fotografen, Videografen und Veranstaltungspersonal / Post Production /Location Scouting

zwischen der Agentur SELEKT, Joy Fatoyinbo, Gormannstr. 24, 10119 Berlin (nachfolgend SELEKT genannt) und dem Auftraggeber der SELEKT und / oder dem Auftragnehmer der SELEKT – nachfolgend zusammenfassend „Vertragspartner“ genannt – diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen von SELEKT sind demnach untenstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2 Allgemeine Bedingungen von Vertragspartnern werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von SELEKT schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von SELEKT gilt in jedem Falle als Anerkennung der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2

Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend. Die etwaigen als „Kostenvoranschlag“, „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote von SELEKT sind unverbindlich.

2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit dem Abschluss eines Vertrages, der Abnahme von Leistungen oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, kann jedoch auch durch die Abnahme von Leistungen zustande kommen. Der E-Mail Verkehr genügt dem Formerfordernis.

2.3 Werden Angebote nach den Angaben des Vertragspartners und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet SELEKT für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3

Preise

3.1 Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2 SELEKT ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten, unbeschadet der Haftungsregeln aus Ziff. 9 ff der vorliegenden AGB, im Namen und für Rechnung von SELEKT. SELEKT in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von SELEKT sind, werden dem Vertragspartner zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von SELEKT in Rechnung gestellt.

4

Transport, Verpackung, Liefertermine

4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt SELEKT den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Vertragspartner zu tragen hat, ist SELEKT berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind SELEKT unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Vertragspartner abgetreten.

4.4 Gegenstände des Vertragspartners, die zur Leistungserbringung von SELEKT erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von SELEKT genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von SELEKT unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.6 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von SELEKT ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Gerät SELEKT mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren, sofern dies möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung.

5

Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Der Vertrtagspartner ist zur Abnahme der Leistung von SELEKT zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich der – auch mündlichen – Genehmigung des Event Ablaufplanes durch den Vertragspartner. Dies gilt nicht für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Vertragspartner als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.

5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4 Kann die Leistung von SELEKT aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Vertragspartner über. Die Leistung von SELEKT gilt dann als erfüllt.

5.5 Befindet sich der Vertragspartner mit der Abnahme der Leistung von SELEKT / der Ware in Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht (siehe Ziffer 12.3 dieser Bedingungen), so ist  SELEKT berechtigt, einen pauschalen Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Frachtkosten in Höhe von 40% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine 100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart. Im Übrigen gilt Ziffer 12 dieser Bedingungen

6

Kündigung / Nichterfüllung

6.1 Im Falle der Kündigung durch den Vertragspartner ohne wichtigen Grund nach Vertragsschluss oder als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertragspartners kann SELEKT die aus der Absage oder Fehlschlagen des Events entstandenen Kosten zurückverlangen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Vertragspartner, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten  wie folgt als Entschädigung zu zahlen:

• Absage der Veranstaltung nach Vertragsschluss = 25%
• Absage der Veranstaltung nach Vertragsschluss bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 50%
• Absage der Veranstaltung nach Vertragsschluss bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 75%
• Absage der Veranstaltung nach Vertragsschluss bis 1 Woche vor dem Veranstaltungstag = 100%

Berechnungsgrundlage der Stornogebühren sind die 100% Listenpreise. Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform. Dem Vertragspartner wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

6.2 Nimmt der Vertragspartner trotz Fertigstellungserklärung die Leistung von SELEKT ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Vertragspartner seinen Leistungs- oder Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird SELEKT nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7

Pflichten des Vetragspartners, Veranstalter-Haftpflicht

7.1 Der Vertragspartner hat SELEKT alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Vertragspartners gehen nicht zu Lasten von SELEKT.

7.2 Der Vertragspartner sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Vertragspartner SELEKT unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3 Sofern SELEKT den Vertragspartner bei einer Veranstaltung unterstützt, ist der der Vertragspartner Veranstalter und haftet allein für aus der Veranstaltung entstehenden Schäden, mit Ausnahme der Grundsätze aus Ziff. 9 ff der vorliegenden Bestimmungen.

7.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, insbesondere die  jeweils geltenden Jugendschutz-, Brandschutz-, Imissionsschutz-, und Arbeitsschutzvorschriften sowie baurechtliche Vorgaben einzuhalten und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen, sofern nicht anders mit SELEKT vereinbart.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, sofern nicht anders mit SELEKT vereinbart.

7.6  Genehmigungen aller Art werden vom Vertragspartner eingeholt, soweit nicht anders mit SELEKT vereinbart. Der Vertragspartner ist für die Anmeldung und Abführung der GEMA Gebühren verantwortlich.

7.7. Der Vertragspartner erteilt SELEKT Vertretungsvollmachten, soweit diese zur Durchführung des jeweiligen Auftrages notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere die Vollmacht zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen sowie die Geldempfangs- und Zahlungsvollmacht.

8

Gewährleistung

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistung von SELEKT bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen SELEKT spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende  zugegangen sein.

8.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen von SELEKT, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.3 Der Vertragspartner kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

8.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Vertragspartner nur Minderungsrechte zu.

8.5 SELEKT kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner selbst Änderungen vornimmt oder SELEKT die Feststellung der Mängel erschwert.

8.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

9

Haftung

9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet SELEKT nur, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist (Siehe Ziffer 12 der AGBs).

9.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern SELEKT nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von SELEKT gegenüber diesem verlangen.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet SELEKT nicht für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners, soweit SELEKT nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

9.6 Soweit Schäden durch SELEKT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 50 % des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt.

9.7 Wird SELEKT grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

9.8 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

10

Schutzrechte

10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei SELEKT oder von ihr – auch im Namen des Vertragspartners – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte oder ähnliche Rechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei SELEKT. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur SELEKT oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

10.2 Der Kunde ist zur Nutzung von Konzepten, Entwürfe usw. von SELEKT nur für die laut Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von SELEKT zulässig.

10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. SELEKT ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, SELEKT von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.4 SELEKT ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. SELEKT kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

10.5 Für die Nutzung und Verwertung von Bildermaterial an dem SELEKT Rechteinhaberin ist, wird ein Honorar vereinbart. Ist kein Honorar vereinbart, so bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

11

Aufbewahrung von Unterlagen

SELEKT bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt SELEKT keine Haftung.

12

Zahlungsbedingungen

12.1 SELEKT ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

12.3 Darüber hinaus ist SELEKT berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorauszahlungen wie folgt verlangen, wenn nichts anderes vereinbart ist:

  • 75 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,

  • 25 % der vereinbarten Vergütung bei Erhalt der Endabrechnung.

Leistet der Kunde nach Angebotsbestätigung oder Abruf von Leistungen die Vorauszahlung nicht zum vereinbarten Datum, so haftet SELEKT nicht für das Fehlschlagen des Auftrages. In diesem Fall wird nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Vorauszahlung das ausgewiesene Agenturhonorar für SELEKT in voller Höhe fällig. Im Übrigen gilt Ziffer 6.1 dieser Bedingungen.

12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

12.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist SELEKT berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6 SELEKT ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.1 dieser Bedingungen.

13

Aufrechnung und Abtretung

13.1 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13.2 Die Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung  von SELEKT übertragbar.

14

Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von SELEKT selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der DS-GVO  verarbeitet werden.

15

Referenzrecht

SELEKT ist berechtigt, die für den Vertragspartner erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen und in diesem Zusammenhang auch die Marke des Vertragspartners abzubilden; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf SELEKT zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen SELEKT ohne Entgeltanspruch des Vertragspartners zu.

16

Vertragspartner- und Partnerschutz

16.1 Der Vertragspartner gewährt  SELEKT umfassenden Schutz für sämtliche Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail Adressen, Ansprechpartner, Webseiten usw.), die er durch SELEKT erlangt hat.

16.2 Der Vertragspartner versichert insbesondere, keine geschäftlichen Beziehungen über das gemeinsam umgesetzte Projekt hinaus, zu weiteren Vertragspartnern und Partnern von SELEKT (nachfolgend „Dritten“) ohne vorherige  (zumindest textförmliche) Anzeige bei SELEKT und vorherige zumindest texförmliche Einwilligung durch SELEKT aufzunehmen, sofern SELEKT den (Erst-)Kontakt zwischen dem Dritten und dem Vertragspartner hergestellt hat. Im Falle eines jeden schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann Selekt unabhängig von Schadensersatzansprüchen eine (Vor-)Vertragsstrafe gegen den Vertragspartner geltend machen, deren Höhe in das Ermessen von SELEKT gestellt und die im Streitfall vom entscheidenden Gericht überprüft werden kann. § 343 BGB ist abbedungen. Als „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift gelten insbesondere Gastronomiebetriebe (Clubs, Bars, Restaurants), Event Locations, Galerien, gewerbliche Mietobjekte, Cateringunternehmen, Sicherheitsfirmen, Handwerker, Agenturen, technische Dienstleister, Druckereibetriebe, Influencer, Künstler, Musiker, Fotografen, Videografen und Raumausstatter und Dekorateure.

16.3 Sofern der Vertragspartner sich bereits vor Offenlegung eines Dritt – Kontaktes durch SELEKT in Verbindung und/ oder Verhandlungen mit dem jeweiligen Dritten befunden hat, ist dies SELEKT unaufgefordert, unverzüglich (innerhalb von fünf Werktagen nach Offenlegung) schriftlich anzuzeigen und durch entsprechende schriftliche – wo nötig geschwärzte – Korrespondenz (Geschäftsanbahnungskorrespondenz, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Verträge, etc.) nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Ausschluss des oben geregelten Vertragspartner- und Partnerschutzes nicht mehr möglich und der Kontakt zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten gilt im Zweifel als durch SELEKT hergestellt.

Die vorliegende Vorschrift gilt bereits ab der Vertragsanbahnung zwischen dem Vertragspartner und SELEKT

17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von SELEKT. Gleiches gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

18

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

bottom of page